AfD tritt nur mit 18 Kandidaten zur sächsischen Landtagswahl an

Die AfD ist vor dem Bundesverfassungsgericht mit einer Klage wegen
nicht zugelassener Wahllisten in Sachsen gescheitert. Hintergrund der
Beschwerde war eine Entscheidung des sächsischen
Landeswahlausschusses. Dieser hatte am 5. Juli verfügt, dass die AfD
bei der Landtagswahl am 1. September nur mit 18 Listenbewerbern
antreten darf, obwohl die Partei insgesamt 61 Kandidaten aufgestellt
hatte. Die Landeswahlleitung in Sachsen hatte konkret das
Zustandekommen der Liste auf zwei verschiedenen Parteitagen
beanstandet.

Der Antrag der AfD sei nicht den gesetzlichen Anforderungen
entsprechend begründet gewesen, teilte das Gericht mit. Die AfD
hätte zudem erklären müssen, warum das Bundesverfassungsgericht
entscheiden sollte. Das habe sie nicht ausreichend getan. Zudem wären
zum Landtagswahlrecht zuerst die Verfassungsgerichte der Länder
zuständig.



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